Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kanne Datenverarbeitung GmbH
1. Allgemeines
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der KDV gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, die der Kunde spätestens mit der Entgegennahme der Produkte oder Dienstleistungen anerkennt. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, binden KDV nur, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat. Für den Umfang der Leistung ist das Leistungsverzeichnis (Angebot und/oder nachfolgende Auftragsbestätigung bzw. evtl. Zusatzverträge wie Wartungsverträge, bei Individualprogrammierung auch das Pflichtenheft) maßgebend. Standardprogramme bleiben Eigentum der KDV. Programmpakete, die im besonderen Auftrag des Auftraggebers gefertigt werden, sowie Maschinen und Material gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Eine Weitergabe der für den Auftraggeber erstellten Programme an Dritte ist, auch nach Bezahlung, ohne die Zustimmung der KDV nicht gestattet.
2. Datenerfassung / -verarbeitung
Bei fehlerhafter Datenerfassung oder -verarbeitung durch Mitarbeiter der KDV wird nach Rücksprache mit dem Auftraggeber entschieden, ob die Fehlerkorrektur durch nochmalige Verarbeitung - Wiederholungslauf - oder durch Unterstützung bei der Berichtigung im Rahmen der nachfolgenden Verarbeitung erfolgt. Ist die fehlerhafte Datenerfassung oder –verarbeitung oder Sachbearbeitung jedoch auf nicht ordnungsgemäß ausgefüllte oder schlecht lesbare Belege des Auftraggebers zurückzuführen, ist die KDV berechtigt, die Belege zurückzuweisen oder die Daten nach bestem Wissen zu erfassen. Für nicht schriftlich erteilte Aufträge übernimmt KDV keine Haftung. Der Auftraggeber hat jedoch auch die Möglichkeit, seine Daten verarbeitungsreif zu liefern. Hierbei verpflichtet er sich, die Spezifikation der KDV einzuhalten.
3. Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlagen sind das jeweils gültige Leistungsverzeichnis oder etwaige Einzelabsprachen, die schriftlich durch die KDV bestätigt sein müssen. Sämtliche Preise gelten freibleibend und verstehen sich rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
4. Rechnungsstellung, Zahlungsausgleich
Die Rechnungsstellung erfolgt mit jeder Lieferung oder Leistung, spätestens jedoch zum letzten eines Monats. Rechnungen, die nicht dem Bankeinzug unterliegen, sind innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt rein netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist KDV berechtigt, Verzugszinsen von 4 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank ab dem 10. Tag nach Erbringen der Lieferung oder Leistung und Vorliegen der Rechnung zu berechnen. Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte sind für den Auftraggeber ausgeschlossen. Der Rechnungsausgleich durch Bankeinzug erfolgt ca. 8 Tage nach Rechnungsdatum. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt. Abschlagszahlungen werden grundsätzlich erst mit den kundenspezifisch erbrachten Leistungen verrechnet und dann auf Handelsprodukte. Ein Recht, Geräte und Maschinen Dritten sicherungszuübereignen oder zu verpfänden, besteht nicht.
5. Geheimhaltung, Versand, Aufbewahrung
KDV verpflichtet sich und alle seine Verrichtungsgehilfen, für alle über den Auftraggeber bekannt gewordenen Daten, Mitteilungen oder sonstigen Angaben, soweit sie nach billigem Ermessen für den Auftraggeber als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind, strengstens Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Die Mitarbeiter der KDV sind ausdrücklich zum Stillschweigen verpflichtet worden. Zusendung und Rücksendung aller im Rahmen dieses Vertrages erforderlichen Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Die Aufbewahrungspflichten der KDV für Datenträger und sonstige Unterlagen enden einen Monat nach Abschluss der jeweiligen Bearbeitungsperiode sowie bei der Beendigung des Auftragsverhältnisses. Bei Datenträgerverlust wird nur der Datenträger ersetzt.
6. Eigentum und Urheberrechte
Die von KDV entwickelten EDV-Systeme, Softwarepakete, EDV-Formulare und sonstigen Unterlagen sind und bleiben geistiges Eigentum der KDV und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen vom Auftraggeber oder von Dritten außerhalb der sich aus diesem Abkommen ergebenden Beziehungen, insbesondere auch nach Beendigung dieses Abkommens, weder genutzt noch sonst wie verwendet oder nachgemacht werden.
Schäden, die der KDV durch den Verstoß gegen Eigentums- und Urheberrechte entstehen, trägt der Auftraggeber in voller Höhe, mindestens jedoch in Höhe des fünffachen Wertes des Gegenstandes oder des Rechtes. Sicherungskopien dürfen nur für die eigene Verwendung des Auftraggebers angefertigt werden.
Für die korrekte Lizenzierung von Microsoft-Produkten ist der Auftraggeber verantwortlich.
7. Garantie und Haftung
Lieferverzögerungen seitens der KDV, welche durch Ausfall von Maschinen, Strom, durch Streik oder in Fällen höherer Gewalt eintreten, sind von KDV nicht zu vertreten.
Personalmangel ist in diesem Sinne kein Fall höherer Gewalt. KDV hat den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis einer Verzögerung zu benachrichtigen. Bei mehrtägigem Ausfall der eigenen Rechenanlage ist KDV verpflichtet, unaufschiebbare Rechenarbeiten ohne Erhebung von Mehrkosten für den Auftraggeber auf einer Ausweichanlage durchzuführen, soweit diese in einem Umkreis von 100 km zur Verfügung gestellt werden kann. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten und - soweit Daten im Hause des Auftraggebers be- und verarbeitet werden - der Datensicherung trägt der Auftraggeber. Werden Daten durch nicht von KDV gelieferte Programme verändert, erlischt jedes Recht an kostenloser Wiederherstellung der Daten oder Programme. Die Fehlersuche und Behebung sind dann kostenpflichtig. Die Verantwortung für die richtige Verarbeitung der zu verarbeitenden Daten übernimmt KDV. Bei falschen Eingangsdaten und dadurch erforderlich werdenden Wiederholungsläufen werden die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten dem Auftraggeber nach der jeweils gültigen Preisliste von KDV gesondert berechnet. KDV verpflichtet sich, fehlerhafte Verarbeitungen, die auf unrichtigem Funktionieren der elektronischen Datenverarbeitungsanlage oder auf falscher Bedienung durch das Personal der KDV beruhen, innerhalb angemessener Frist - soweit möglich - durch kostenlose Wiederholung der Verarbeitung zu beseitigen. Ein Anspruch auf kostenlose Wiederholung der Verarbeitung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Fehler der Verarbeitung umgehend nach Bekanntwerden (maximal jedoch nach 4 Wochen) an KDV schriftlich unter Beifügung der für eine Wiederholung erforderlichen Unterlagen mitteilt. Über dieses Gewährleistungsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Vertrags- und Folgeschäden sowie bei Verlust oder Beschädigung von Unterlagen des Auftraggebers. Vorstehender Ausschluss von Gewährleistungsrechten gilt nicht für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, im Falle der Arglist oder der Verletzung des Produkthaftungsgesetzes. Liefert der Auftraggeber keine Daten an, befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug oder wirkt nicht im erforderlichen Rahmen mit, so ist KDV für diese Zeit von der Leistung befreit bzw. werden Lieferfristen verlängert. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt bestehen.
8. Schadenersatzansprüche
Wird der KDV die ihr obliegende Leistung unmöglich und ist diese Unmöglichkeit auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz oder Minderung zu verlangen. Jedoch beschränkt sich bei Rechenzentrumsdienstleistungen der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers auf wertmäßig max. 10 Monatsumsätze des jeweiligen Teils der Leistung, welcher wegen Unmöglichkeit fehlt oder schwerwiegende Fehler aufweist. Als Wert gilt hierbei der für die Teilleistung vom Auftraggeber zu zahlende Preis für eine Verarbeitungsdauer von sechs Monaten. Anderweitige als die in Ziffer 5, 7 und 8 festgelegten Ansprüche des Auftraggebers gegen KDV, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Wenn vom Auftraggeber der KDV überlassene Unterlagen verloren gehen, werden die Kosten der Wiederherstellung von KDV ersetzt, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EURO 2.500, sofern nicht höhere Gewalt vorliegt.
9. Dauer des Abkommens und Kündigung
Der durch die Annahme des Auftrags zustande gekommene Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende schriftlich kündbar, jedoch erstmals nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn, sofern keine besonderen Verträge geschlossen wurden. Eine Kündigung per E-Mail ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wird ein Rechenzentrumsvertrag vorzeitig gekündigt oder vom Auftraggeber keine Datenlieferung vorgenommen, ist die KDV berechtigt, 80 v.H. des vereinbarten durchschnittlichen Monatsumsatzes bis zur Wirksamkeit der regulären Kündigung als Bereitstellungskosten zu berechnen. Betreuungsverträge sind zu 100 % bis zu ihrem Ende zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist KDV berechtigt, die Verarbeitung bis zur Beseitigung des Zahlungsverzugs auszusetzen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.
10. Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Die KDV verpflichtet sich, die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers durchzuführen. Die KDV beachtet bei Durchführung des Auftrags alle einschlägigen Vorschriften des BDSG und überwacht deren Einhaltung. Die KDV verpflichtet sich, bei Einsatz der Programme, deren Abwicklung in ihrem Verantwortungsbereich fällt, für eine ordnungsgemäße Anwendung zu sorgen. Die sich aus der Anwendung des Datenschutzgesetzes ergebenden Pflichten sind durch den Auftraggeber zu erfüllen. Die KDV ist nicht verantwortlich für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen obliegt dem Auftraggeber. Die KDV unterstützt ihn hierbei geeignet. Die KDV beschäftigt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Personen, die auf das Datenschutzgeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet worden sind. Die KDV gewährleistet die nach § 9 und Anlage zum § 9 BDSG zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Test- und Ausschussmaterial werden von der KDV - unter Beachtung notwendiger Sicherungsmaßnahmen - vernichtet. Werden Subunternehmen von der KDV eingeschaltet, so werden die vertraglichen Vereinbarungen durch die KDV so gestaltet, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und der KDV entsprechen. Die KDV unterrichtet den Auftraggeber bei Störungen des Verarbeitungsablaufes, soweit sie das BDSG betreffen. Die KDV räumt den Beauftragten des Auftraggebers ein Inspektionsrecht in Bezug auf die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ein. Bei Auswertungen und sonstigen Unterlagen, die auf dem Postwege oder durch andere Dritte dem Kunden zugeleitet werden sollen, wird regelmäßig als Adressat der Firmenname vermerkt. Sollen zusätzliche Angaben in der Adresse aufgenommen werden (z.B. z.Hd. Herrn ....., Herrn .....persönlich), ist dies der KDV schriftlich mitzuteilen. Sollen anderen Personen die Unterlagen ausgehändigt werden, ist diesen eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Weiteres wird ggf. in der Datenschutz-Erklärung geregelt, die Bestandteil des Vertrages wird.
11. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Detmold.
12. Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen werden nur dann rechtswirksam, wenn sie von der KDV schriftlich bestätigt worden sind. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform. Schriftlich oder Schriftform bedeutet in diesem Zusammenhang Fax oder Brief, nicht aber E-Mail.
13. Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Abmachungen. Die unwirksame Vertragsbestimmung soll vielmehr durch eine ersetzt werden, die der wegfallenden wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: 5. Oktober 2015